Zum Begriff des Rechtsmittels nach 2 Abs.2 AHG und die Rettungspflicht nach 1304 ABGB
Nach jetzt herrschender Lehre und Judikatur verstösst der Geschädigte jedoch niemals gegen seine sich aus 1304 ABGB ergebende Pflicht, wenn er im Fall des Vorliegens eines Solidarschuldverhältnisses oder bei Normenkonkurrenz sofort den Weg der Amtshaftungsklage beschreitet.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Juristen-Zeitung (1981; Nr 23)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 04.12.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 35.075 Amtshaftung
34.038 Rechtsmittel 347.9 Prozessverfahren |
Region: | Österreich
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Dokument Nr. A-167610 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |