Zum Begriff des Rechtsmittels nach 2 Abs.2 AHG und die Rettungspflicht nach 1304 ABGB

Nach jetzt herrschender Lehre und Judikatur verstösst der Geschädigte jedoch niemals gegen seine sich aus 1304 ABGB ergebende Pflicht, wenn er im Fall des Vorliegens eines Solidarschuldverhältnisses oder bei Normenkonkurrenz sofort den Weg der Amtshaftungsklage beschreitet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Juristen-Zeitung (1981; Nr 23)
VerfasserIn: Zechner, Alfons
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.12.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.075 Amtshaftung
34.038 Rechtsmittel
347.9 Prozessverfahren
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nach jetzt herrschender Lehre und Judikatur verstösst der Geschädigte jedoch niemals gegen seine sich aus 1304 ABGB ergebende Pflicht, wenn er im Fall des Vorliegens eines Solidarschuldverhältnisses oder bei Normenkonkurrenz sofort den Weg der Amtshaftungsklage beschreitet.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog