Kündigung wegen Krankheit : Vorliegen einer Krankheit im arbeitsrechtlichen Sinne. Bundesarbeitsgericht vom 25.6.1981
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Arbeitsunfähigkeit auch noch und bereits dann vorliegt, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit der Gefahr, in absehbarer naher Zukunft seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisherigen Erwerbsfähigkeit nachzugehen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1981; Nr 51/52)
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Ort / Verlag / Datum: | 18.12.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.817 Krankenstand
34.038 Rechtsprechung 368-013 Arbeitsunfähigkeit |
Region: | BRD
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