Zum Rechtsweg gegen Ermessensentscheidungen der Einstellungsbehörde im öffentlichen Dienst
Verfassungsgut ist der dem abgelehnten Bewerber wegen seines Rechts auf fehlerfreien Ermessensgebrauch zustehende Rechtsweg. Verfassungssatz ist auch, dass von dem Ermessen i. S. der Ablehnung nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn das für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlich ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Deutsches Verwaltungsblatt (1981; Nr 22)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 15.11.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 35.08 Dienst, öffentlicher
35.082/.083 Dienstrecht |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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