Zum Rechtsweg gegen Ermessensentscheidungen der Einstellungsbehörde im öffentlichen Dienst

Verfassungsgut ist der dem abgelehnten Bewerber wegen seines Rechts auf fehlerfreien Ermessensgebrauch zustehende Rechtsweg. Verfassungssatz ist auch, dass von dem Ermessen i. S. der Ablehnung nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn das für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlich ist.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Deutsches Verwaltungsblatt (1981; Nr 22)
VerfasserIn: Seuffert, Walter
Ort / Verlag / Datum:15.11.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.08 Dienst, öffentlicher
35.082/.083 Dienstrecht
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Verfassungsgut ist der dem abgelehnten Bewerber wegen seines Rechts auf fehlerfreien Ermessensgebrauch zustehende Rechtsweg. Verfassungssatz ist auch, dass von dem Ermessen i. S. der Ablehnung nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn das für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlich ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog