Die öffentlich-rechtliche Haftung der ehrenamtlichen Organwalter gegenüber ihren Selbstverwaltungskörperschaften

Verstösst der Organwalter rechtswidrig und schuldhaft - d. h. mindestens fahrlässig - gegen die ihm obliegenden Pflichten, so haftet er der Körperschaft entsprechend den allgemeinen Grundsätzen einer positiven Forderungsverletzung auf Schadensersatz.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Deutsches Verwaltungsblatt (1981; Nr 21)
VerfasserIn: Hüttenbrink, Jost
Ort / Verlag / Datum:01.11.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.25 Selbstverwaltung: Verwaltung, öffentliche
061 Körperschaften
347.56 Haftpflicht, berufliche
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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