Die öffentlich-rechtliche Haftung der ehrenamtlichen Organwalter gegenüber ihren Selbstverwaltungskörperschaften
Verstösst der Organwalter rechtswidrig und schuldhaft - d. h. mindestens fahrlässig - gegen die ihm obliegenden Pflichten, so haftet er der Körperschaft entsprechend den allgemeinen Grundsätzen einer positiven Forderungsverletzung auf Schadensersatz.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Deutsches Verwaltungsblatt (1981; Nr 21)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 01.11.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.25 Selbstverwaltung: Verwaltung, öffentliche
061 Körperschaften 347.56 Haftpflicht, berufliche |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Verstösst der Organwalter rechtswidrig und schuldhaft - d. h. mindestens fahrlässig - gegen die ihm obliegenden Pflichten, so haftet er der Körperschaft entsprechend den allgemeinen Grundsätzen einer positiven Forderungsverletzung auf Schadensersatz. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |