Die Aufrechnung gegen Urlaubsabgeltungsansprüche
Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist im Sinne des 399 BGB nicht zweckgebunden. Ist der Abgeltungsanspruch weder höchstpersönlich noch zweckgebunden, so ist er wie jeder andere Geldanspruch auch der Pfändung unterworfen. Gegen ihn kann deshalb nach 394 Satz 1 BGB aufgerechnet werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1981; Nr 31)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 10.11.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.817(094.5) Urlaubsrecht
331.225 Urlaubsentgelt 347.952 Exekutionsrecht 331.116 Arbeitsverträge |
Region: | BRD
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