Die Aufrechnung gegen Urlaubsabgeltungsansprüche

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist im Sinne des 399 BGB nicht zweckgebunden. Ist der Abgeltungsanspruch weder höchstpersönlich noch zweckgebunden, so ist er wie jeder andere Geldanspruch auch der Pfändung unterworfen. Gegen ihn kann deshalb nach 394 Satz 1 BGB aufgerechnet werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 31)
VerfasserIn: Tschöpe, Ulrich
Ort / Verlag / Datum:10.11.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.817(094.5) Urlaubsrecht
331.225 Urlaubsentgelt
347.952 Exekutionsrecht
331.116 Arbeitsverträge
Region:BRD
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