Die Aufrechnung gegen Urlaubsabgeltungsansprüche

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist im Sinne des 399 BGB nicht zweckgebunden. Ist der Abgeltungsanspruch weder höchstpersönlich noch zweckgebunden, so ist er wie jeder andere Geldanspruch auch der Pfändung unterworfen. Gegen ihn kann deshalb nach 394 Satz 1 BGB aufgerechnet werden.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 31)
VerfasserIn: Tschöpe, Ulrich
Ort / Verlag / Datum:10.11.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.817(094.5) Urlaubsrecht
331.225 Urlaubsentgelt
347.952 Exekutionsrecht
331.116 Arbeitsverträge
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist im Sinne des 399 BGB nicht zweckgebunden. Ist der Abgeltungsanspruch weder höchstpersönlich noch zweckgebunden, so ist er wie jeder andere Geldanspruch auch der Pfändung unterworfen. Gegen ihn kann deshalb nach 394 Satz 1 BGB aufgerechnet werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog