15 Abs 3 lit e BAG : Oberster Gerichtshof vom 25. September 1979

Der Auflösungsgrund des 15 Abs 3 lit e BAG ist nicht örtlich, sondern als ein Dienstversäumnis zu verstehen, das eines rechtmässigen Grundes entbehrt und ohne Erlaubnis des Lehrberechtigten erfolgt. Das zur Begründung der Bedingungsfeindlichkeit aller einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (1981; Nr 4/5)
VerfasserIn: Fenyves, Attila
Ort / Verlag / Datum:10.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.761 Lehrlinge
331.13 Entlassung: Arbeit
377 Berufsausbildung
331.861 Lehrlingsausbildung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Auflösungsgrund des 15 Abs 3 lit e BAG ist nicht örtlich, sondern als ein Dienstversäumnis zu verstehen, das eines rechtmässigen Grundes entbehrt und ohne Erlaubnis des Lehrberechtigten erfolgt. Das zur Begründung der Bedingungsfeindlichkeit aller einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen ins Treffen geführte Interesse des Erklärungsempfängers an sofortiger klarer Erkennbarkeit der Rechtslage steht der Beisetzung von Bedingungen nicht entgegen, wenn im konkreten Fall eine Ungewissheit des Gegners nicht herbeigeführt werden kann. Die Erklärung, den Lehrling aus einem der im 15 Abs 3 BAG genannten Gründe zu entlassen, kann wirksam gegenüber dem minderjährigen Lehrling selbst erklärt werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog