Sozialversicherungsrechtliche Unterscheidung von Lehr-und anderen Ausbildungsverhältnissen (z. B. Ferialpraktikanten) : VGH v.21.11.1980

Unter einem Lehrverhältnis im Sinne des 4 Abs.1 Z.2 ASVG ist nur ein Arbeitsverhältnis zu verstehen, das als Lehrverhältnis im Rahmen der Rechtsordnung eine Regelung gefunden hat, in der die in einem solchen Lehrverhältnis stehende Person ausdrücklich als Lehrling bezeichnet worden ist.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1981; Nr 3350)
Ort / Verlag / Datum:09.10.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.861 Lehrlingsausbildung
34.038 Rechtsprechung
331.761 Lehrlinge
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Unter einem Lehrverhältnis im Sinne des 4 Abs.1 Z.2 ASVG ist nur ein Arbeitsverhältnis zu verstehen, das als Lehrverhältnis im Rahmen der Rechtsordnung eine Regelung gefunden hat, in der die in einem solchen Lehrverhältnis stehende Person ausdrücklich als Lehrling bezeichnet worden ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog