Zum Beginn der Ausschlussfrist des 626 Abs.2 BGB bei Kenntniserlangung durch Organmitglieder

Die Ausschlussfrist des 626 Abs.2 Satz 1 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die juristische Person Kenntnis erlangt. Kenntnis der juristischen Person liegt stets bei Kenntnis des in der Sache zuständigen Organs vor.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 26)
VerfasserIn: Wiesner, Georg
Ort / Verlag / Datum:20.09.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
658.114.3 Kapitalgesellschaften
347.72.036 Aufsichtsrat
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Ausschlussfrist des 626 Abs.2 Satz 1 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die juristische Person Kenntnis erlangt. Kenntnis der juristischen Person liegt stets bei Kenntnis des in der Sache zuständigen Organs vor.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog