Sturm auf Verfassungsgericht: Ab 1. August nun Entlastung
Die Entlastung des Verfassungsgerichtshofes soll dadurch erzielt werden, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Behandlung von Beschwerden auch ohne weiteres Verfahren abzulehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | AZ (1981)
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Ort / Verlag / Datum: | 20.08.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Aktive Person: | Löschnak, Franz
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Klassifikation: | 347.991 Verfassungsgerichtshof
347.97/.99 Gerichtsverfassung 342.4 Bundesverfassung 347.9 Prozessverfahren |
Region: | Österreich
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Dokument Nr. A-125250 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |