Sturm auf Verfassungsgericht: Ab 1. August nun Entlastung

Die Entlastung des Verfassungsgerichtshofes soll dadurch erzielt werden, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Behandlung von Beschwerden auch ohne weiteres Verfahren abzulehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:AZ (1981)
Ort / Verlag / Datum:20.08.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Aktive Person:Löschnak, Franz
Klassifikation:347.991 Verfassungsgerichtshof
347.97/.99 Gerichtsverfassung
342.4 Bundesverfassung
347.9 Prozessverfahren
Region:Österreich
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