Gesetzmässigkeit der Enteignung : BVerfG v.10.3.1981 / Abweichende Meinung
Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Enteignung (Art.14 Abs.3 Satz 2 GG) darf die Verwaltung zur Durchsetzung eines Vorhabens nur dasjenige Enteignungsgesetz anwenden, das der nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für den jeweiligen Sachbereich zuständige Gesetzgeber erlassen hat.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristenzeitung (1981; Nr 9)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 08.05.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.712.5 Enteignung
342.7 Grundgesetz, Bonner 656.35 Seilbahnen 342.7 Grundrechte 711 Raumplanung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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