Gesetzmässigkeit der Enteignung : BVerfG v.10.3.1981 / Abweichende Meinung

Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Enteignung (Art.14 Abs.3 Satz 2 GG) darf die Verwaltung zur Durchsetzung eines Vorhabens nur dasjenige Enteignungsgesetz anwenden, das der nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für den jeweiligen Sachbereich zuständige Gesetzgeber erlassen hat.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristenzeitung (1981; Nr 9)
VerfasserIn: Böhmer,
Ort / Verlag / Datum:08.05.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.712.5 Enteignung
342.7 Grundgesetz, Bonner
656.35 Seilbahnen
342.7 Grundrechte
711 Raumplanung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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