Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen 'Weiterbeschäftigungsurteil' nach 62 Arbeitsgerichtsgesetz
Danach muss der Arbeitgeber die Einstellung beim Arbeitsgericht beantragen. Er muss zusätzlich glaubhaft machen, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1981; Nr 17)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 20.06.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.427 Vollstreckung, gerichtliche
347.998 Arbeitsgerichte 331.135 Kündigungsschutz 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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