Art.1 Abs.1 und 3 des Haager Unterhaltsstatutabkommens : OGH v.14.11.1979

Die inländische Gerichtsbarkeit für Massnahmen im Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ehelichen Kindern ist unmittelbar aus der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abzuleiten. Das österreichische Gericht kann, wenn die Heimatbehörden ihre Zuständigkeit noch nicht in Anspruch genommen h...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Rechtsvergleichung (1981; Nr 1)
Ort / Verlag / Datum:01.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.615 Unterhaltspflicht
341.9 Kollisionsrecht
34.038 Rechtsprechung
341.9 Privatrecht, internationales
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die inländische Gerichtsbarkeit für Massnahmen im Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ehelichen Kindern ist unmittelbar aus der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abzuleiten. Das österreichische Gericht kann, wenn die Heimatbehörden ihre Zuständigkeit noch nicht in Anspruch genommen haben, die zum Wohl des in Österreich befindlichen Kindes erforderlichen Anordnungen treffen. Gemäss Art.1 Abs.3 des Haager Unterhaltsstatutabkommens bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, wer zur Einbringung der Unterhaltsklage berechtigt ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog