Art.1 Abs.1 und 3 des Haager Unterhaltsstatutabkommens : OGH v.14.11.1979
Die inländische Gerichtsbarkeit für Massnahmen im Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ehelichen Kindern ist unmittelbar aus der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abzuleiten. Das österreichische Gericht kann, wenn die Heimatbehörden ihre Zuständigkeit noch nicht in Anspruch genommen h...
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Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Rechtsvergleichung (1981; Nr 1)
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Ort / Verlag / Datum: | 01.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.615 Unterhaltspflicht
341.9 Kollisionsrecht 34.038 Rechtsprechung 341.9 Privatrecht, internationales |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die inländische Gerichtsbarkeit für Massnahmen im Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ehelichen Kindern ist unmittelbar aus der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abzuleiten. Das österreichische Gericht kann, wenn die Heimatbehörden ihre Zuständigkeit noch nicht in Anspruch genommen haben, die zum Wohl des in Österreich befindlichen Kindes erforderlichen Anordnungen treffen. Gemäss Art.1 Abs.3 des Haager Unterhaltsstatutabkommens bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, wer zur Einbringung der Unterhaltsklage berechtigt ist. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |