Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und zur Werbung für Warentermingeschäfte

Wer als gewerbsmässiger Vermittler andere, also vor allem auch Privatpersonen, unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften verleite, manche sich nach der vorgesehenen Neufassung strafbar.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1981; Nr 21)
Ort / Verlag / Datum:22.05.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.53 Wirtschaftskriminalität
336.761 Börsen
659.1 Werbung
Region:BRD
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