Ersatzpflicht eines der Republik verantwortlichen Arbeitnehmers : OGH vom 3.6.1980

Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, gehören nicht zu den Betrieben gewerblicher Art gemäss 2 Abs. 4 KStG 1966. Der Vorteil, den die Republik in einer völlig anderen Funktion dadurch erzielt, dass ihr der in der von ihr bez...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1981)
Ort / Verlag / Datum:15.05.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Haftpflicht, berufliche
347.513 Schadenersatz
336.2 Umsatzsteuer
34.038 Rechtsprechung
658.115 Betriebe, öffentliche
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, gehören nicht zu den Betrieben gewerblicher Art gemäss 2 Abs. 4 KStG 1966. Der Vorteil, den die Republik in einer völlig anderen Funktion dadurch erzielt, dass ihr der in der von ihr bezahlten Rechnung enthaltene Umsatzsteuerbetrag als Steuergläubigerin von Seiten des Lieferanten, der den entstandenen Schaden zu reparieren hatte, wieder zufliesst, ist nicht zu Gunsten des Schädigers zu berücksichtigen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog