Anpassung von Versorgungsordnungen nach Einführung der flexiblen Altersgrenze für Betriebsrenten : Bundesarbeitsgericht vom 11.9.1980

Sieht eine Versorgungsordnung ein betriebliches Ruhegeld bei Vollendung des 65. Lebensjahres vor, so kann der Arbeitgeber nach Einführung des flexiblen Altersruhegeldes die Versorgungsordnung ergänzen - Dabei ist der Betriebsrat zu beteiligen - Unterlässt es der Arbeitgeber, die Versorgungsordnung z...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 12)
Ort / Verlag / Datum:30.04.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.171 Altersversorgung, betriebliche
368.43 Pensionsversicherung (SV)
331.13 Altersgrenze
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Sieht eine Versorgungsordnung ein betriebliches Ruhegeld bei Vollendung des 65. Lebensjahres vor, so kann der Arbeitgeber nach Einführung des flexiblen Altersruhegeldes die Versorgungsordnung ergänzen - Dabei ist der Betriebsrat zu beteiligen - Unterlässt es der Arbeitgeber, die Versorgungsordnung zu ergänzen, so kann er das betriebliche Ruhegeld nur nach dem Masstab des 2 BetrAVG kürzen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog