Keine Unterbrechung der Verjährung durch die Klage auf Rechnungslegung : OGH v.14.10.1980

Die Verjährung wird nur insoweit unterbrochen, als der konkrete Anspruch tatsächlich im Klagewege geltend gemacht und damit gerichtsanhängig wird. Die Ansprüche auf Rechnungslegung und Bucheinsicht gemäss 14 AngG unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1981; Nr 13)
Ort / Verlag / Datum:27.03.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.439 Verjährung
34.038 Rechtsprechung
331.77 Angestellte
Region:Österreich
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