Keine Unterbrechung der Verjährung durch die Klage auf Rechnungslegung : OGH v.14.10.1980
Die Verjährung wird nur insoweit unterbrochen, als der konkrete Anspruch tatsächlich im Klagewege geltend gemacht und damit gerichtsanhängig wird. Die Ansprüche auf Rechnungslegung und Bucheinsicht gemäss 14 AngG unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Industrie (1981; Nr 13)
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Ort / Verlag / Datum: | 27.03.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.439 Verjährung
34.038 Rechtsprechung 331.77 Angestellte |
Region: | Österreich
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