Keine Unterbrechung der Verjährung durch die Klage auf Rechnungslegung : OGH v.14.10.1980

Die Verjährung wird nur insoweit unterbrochen, als der konkrete Anspruch tatsächlich im Klagewege geltend gemacht und damit gerichtsanhängig wird. Die Ansprüche auf Rechnungslegung und Bucheinsicht gemäss 14 AngG unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1981; Nr 13)
Ort / Verlag / Datum:27.03.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.439 Verjährung
34.038 Rechtsprechung
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Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Verjährung wird nur insoweit unterbrochen, als der konkrete Anspruch tatsächlich im Klagewege geltend gemacht und damit gerichtsanhängig wird. Die Ansprüche auf Rechnungslegung und Bucheinsicht gemäss 14 AngG unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog