Bildung einer Einigungsstelle wegen einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Bildschirmarbeitsplätzen : Mitbestimmung des Betriebsrats - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats oder des Betriebsrats der Filiale?
Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. DB 1976, 56 = AP Nr.1, 3 zu 50 BetrVG 1972) ist der Gesamtbetriebsrat nach 50 Abs. 1 BetrVG für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, nur dann zuständig, wenn von der Regelungsmaterie her ein zwingendes Er...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1981; Nr 7)
|
---|---|
Ort / Verlag / Datum: | 13.02.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.154 Schlichtungswesen, betriebliches
340.142(094.9) Entscheidungen, gerichtliche 681.3 Datenverarbeitungsanlagen 331.82 Arbeitsbedingungen 351.83 Arbeitsrecht 331.15 Betriebsverfassung |
Region: | BRD
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. DB 1976, 56 = AP Nr.1, 3 zu 50 BetrVG 1972) ist der Gesamtbetriebsrat nach 50 Abs. 1 BetrVG für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, nur dann zuständig, wenn von der Regelungsmaterie her ein zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung der Unternehmensebene besteht, dabei ist auf die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens und der konkreten Betriebsräte abzustellen (vgl. BAG AP Nr.1 a. a. O.). Ein derartiges zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung bestand hier nicht, wie schon daraus ersichtlich wird, dass die Gestaltung der einzelnen Bildschirmarbeitsplätze von Niederlassung zu Niederlassung sehr unterschiedlich sein kann. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |