Bildung einer Einigungsstelle wegen einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Bildschirmarbeitsplätzen : Mitbestimmung des Betriebsrats - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats oder des Betriebsrats der Filiale?

Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. DB 1976, 56 = AP Nr.1, 3 zu 50 BetrVG 1972) ist der Gesamtbetriebsrat nach 50 Abs. 1 BetrVG für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, nur dann zuständig, wenn von der Regelungsmaterie her ein zwingendes Er...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1981; Nr 7)
Ort / Verlag / Datum:13.02.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.154 Schlichtungswesen, betriebliches
340.142(094.9) Entscheidungen, gerichtliche
681.3 Datenverarbeitungsanlagen
331.82 Arbeitsbedingungen
351.83 Arbeitsrecht
331.15 Betriebsverfassung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. DB 1976, 56 = AP Nr.1, 3 zu 50 BetrVG 1972) ist der Gesamtbetriebsrat nach 50 Abs. 1 BetrVG für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, nur dann zuständig, wenn von der Regelungsmaterie her ein zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung der Unternehmensebene besteht, dabei ist auf die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens und der konkreten Betriebsräte abzustellen (vgl. BAG AP Nr.1 a. a. O.). Ein derartiges zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung bestand hier nicht, wie schon daraus ersichtlich wird, dass die Gestaltung der einzelnen Bildschirmarbeitsplätze von Niederlassung zu Niederlassung sehr unterschiedlich sein kann.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog