Schwerst-und Nachtschichtarbeiter : Vorverlegung des Pensionsalters nicht notwendig. Durch 35. ASVG-Novelle Pensionierung ab 55. Lebensjahr möglich - Urlaubsverlängerung zweckmässiger in Kollektivverträgen regeln

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Pressedienst der Bundeskammer (1981)
Ort / Verlag / Datum:27.01.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.021.812.2 Schichtarbeit
331.021.812.2 Nachtarbeit
351.83(094.5) ASVG
331.817 Urlaub
331.13 Frühpension
Region:Österreich
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Beschreibung
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog