Kündigungsschutzprozess: Nachschieben von Kündigungsgründen : LAG Berlin vom 30.9.1980
Der Arbeitgeber genügt seiner Informationspflicht im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäss 102 Abs.1 S.2 BetrVG 72, wenn er dem Betriebsrat nur den Sachverhalt bzw. Vorfall mitteilt, der Anlass und Grund seines Kündigungsentschlusses war. Erweist sich der dem Betriebsrat unterbreitete Sachverhalt im...
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Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1981)
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Ort / Verlag / Datum: | 30.01.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung
331.15 Betriebsverfassung 331.152 Betriebsräte 34.038 Rechtsprechung 347.998 Arbeitsgerichte 331.15 Mitbestimmung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Arbeitgeber genügt seiner Informationspflicht im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäss 102 Abs.1 S.2 BetrVG 72, wenn er dem Betriebsrat nur den Sachverhalt bzw. Vorfall mitteilt, der Anlass und Grund seines Kündigungsentschlusses war. Erweist sich der dem Betriebsrat unterbreitete Sachverhalt im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess nicht als geeignet, die Kündigung als sozial gerechtfertigt erscheinen zu lassen, so ist der Arbeitgeber mit weiteren Kündigungsgründen ausgeschlossen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |