Kündigungsschutzprozess: Nachschieben von Kündigungsgründen : LAG Berlin vom 30.9.1980

Der Arbeitgeber genügt seiner Informationspflicht im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäss 102 Abs.1 S.2 BetrVG 72, wenn er dem Betriebsrat nur den Sachverhalt bzw. Vorfall mitteilt, der Anlass und Grund seines Kündigungsentschlusses war. Erweist sich der dem Betriebsrat unterbreitete Sachverhalt im...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1981)
Ort / Verlag / Datum:30.01.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung
331.15 Betriebsverfassung
331.152 Betriebsräte
34.038 Rechtsprechung
347.998 Arbeitsgerichte
331.15 Mitbestimmung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Der Arbeitgeber genügt seiner Informationspflicht im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäss 102 Abs.1 S.2 BetrVG 72, wenn er dem Betriebsrat nur den Sachverhalt bzw. Vorfall mitteilt, der Anlass und Grund seines Kündigungsentschlusses war. Erweist sich der dem Betriebsrat unterbreitete Sachverhalt im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess nicht als geeignet, die Kündigung als sozial gerechtfertigt erscheinen zu lassen, so ist der Arbeitgeber mit weiteren Kündigungsgründen ausgeschlossen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog