Bundesgericht interpretiert Urheberrecht bei Radio-und TV-Sendungen

Wenn eine andere (die Kabelnetzgesellschaft) als die sendende Unternehmung (die SRG) Programme weiterleitet, entstehen neue Urheberansprüche. Erst aufgrund des Haupturteils aber konnten auch die Österreicher ihre Ansprüche durchsetzen: ihre Programme dürfen nur mit ihrer Zustimmung in der Schweiz we...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Weltwoche (1981)
VerfasserIn: Bächtold, Rudolf
Ort / Verlag / Datum:28.01.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.78 Urheberrecht
654.19 Rundfunk
34.038 Rechtsprechung
654.19 Kabelfernsehen
654.19 Fernsehen
Region:Schweiz
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wenn eine andere (die Kabelnetzgesellschaft) als die sendende Unternehmung (die SRG) Programme weiterleitet, entstehen neue Urheberansprüche. Erst aufgrund des Haupturteils aber konnten auch die Österreicher ihre Ansprüche durchsetzen: ihre Programme dürfen nur mit ihrer Zustimmung in der Schweiz weiterverbreitet werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog