Sachmängelhaftung des Automobilherstellers aufgrund von Garantiescheinen : Bundesgerichtshof vom 12.11.1980
Übernimmt der Automobilhersteller in einem Garantieschein gegenüber dem Endabnehmer die Garantie für kostenlose Reparatur oder Ersatz bei Material-oder Herstellungsfehlern, so begründet dies eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung des Herstellers gegenüber dem Endabnehmer. Bestimmt der Herstell...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1981)
|
---|---|
Ort / Verlag / Datum: | 10.01.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.51 Produkthaftpflicht
34.038 Rechtsprechung 347.56 Haftpflicht, berufliche 347.4 Vertragsrecht |
Region: | BRD
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Übernimmt der Automobilhersteller in einem Garantieschein gegenüber dem Endabnehmer die Garantie für kostenlose Reparatur oder Ersatz bei Material-oder Herstellungsfehlern, so begründet dies eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung des Herstellers gegenüber dem Endabnehmer. Bestimmt der Hersteller in dem Garantieschein, dass Garantieansprüche nur bei einem seiner 'Vertragsunternehmen' geltend gemacht werden können, so wird dadurch die eigene Haftung des Herstellers weder beseitigt noch eingeschränkt. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |