Sachmängelhaftung des Automobilherstellers aufgrund von Garantiescheinen : Bundesgerichtshof vom 12.11.1980

Übernimmt der Automobilhersteller in einem Garantieschein gegenüber dem Endabnehmer die Garantie für kostenlose Reparatur oder Ersatz bei Material-oder Herstellungsfehlern, so begründet dies eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung des Herstellers gegenüber dem Endabnehmer. Bestimmt der Herstell...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981)
Ort / Verlag / Datum:10.01.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.51 Produkthaftpflicht
34.038 Rechtsprechung
347.56 Haftpflicht, berufliche
347.4 Vertragsrecht
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Übernimmt der Automobilhersteller in einem Garantieschein gegenüber dem Endabnehmer die Garantie für kostenlose Reparatur oder Ersatz bei Material-oder Herstellungsfehlern, so begründet dies eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung des Herstellers gegenüber dem Endabnehmer. Bestimmt der Hersteller in dem Garantieschein, dass Garantieansprüche nur bei einem seiner 'Vertragsunternehmen' geltend gemacht werden können, so wird dadurch die eigene Haftung des Herstellers weder beseitigt noch eingeschränkt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog