Organisation des Notdienstes im Arbeitskampf
Weder der den Arbeitskampf führenden Gewerkschaft noch dem betroffenen Arbeitgeber steht bei der Organisation des Notdienstes für den Streikfall ein einseitiges Bestimmungsrecht zu. Beide Seiten müssen zusammenarbeiten.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1980; Nr 45)
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Ort / Verlag / Datum: | 05.11.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.89 Arbeitskonflikte
331.15 Mitbestimmung 351.83 Streikrecht 34.038 Rechtsprechung 331.882 Arbeitgeberverbände 331.881 Gewerkschaften |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Weder der den Arbeitskampf führenden Gewerkschaft noch dem betroffenen Arbeitgeber steht bei der Organisation des Notdienstes für den Streikfall ein einseitiges Bestimmungsrecht zu. Beide Seiten müssen zusammenarbeiten. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |