Organisation des Notdienstes im Arbeitskampf

Weder der den Arbeitskampf führenden Gewerkschaft noch dem betroffenen Arbeitgeber steht bei der Organisation des Notdienstes für den Streikfall ein einseitiges Bestimmungsrecht zu. Beide Seiten müssen zusammenarbeiten.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1980; Nr 45)
Ort / Verlag / Datum:05.11.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.89 Arbeitskonflikte
331.15 Mitbestimmung
351.83 Streikrecht
34.038 Rechtsprechung
331.882 Arbeitgeberverbände
331.881 Gewerkschaften
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Weder der den Arbeitskampf führenden Gewerkschaft noch dem betroffenen Arbeitgeber steht bei der Organisation des Notdienstes für den Streikfall ein einseitiges Bestimmungsrecht zu. Beide Seiten müssen zusammenarbeiten.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog