101 ArbVG : Oberster Gerichtshof vom 18. Dezember 1979

Die Entziehung von zwei wichtigen, das Schwergewicht der Tätigkeit eines Angestellten bildenden Aufgaben ist eine (dauernde) 'Versetzung' iS des 101 ArbVG. 101 ArbVG ausnahmslos für jede Versetzung, ohne dass es auf die hiefür massgebenden Gründe ankäme. Geht eine Aussendienstzulage über e...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (1980)
VerfasserIn: Cermak, Johann
Ort / Verlag / Datum:12.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
331.23 Lohnformen
331.126 Arbeitsplatzwechsel
331.116 Arbeitsverträge
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Entziehung von zwei wichtigen, das Schwergewicht der Tätigkeit eines Angestellten bildenden Aufgaben ist eine (dauernde) 'Versetzung' iS des 101 ArbVG. 101 ArbVG ausnahmslos für jede Versetzung, ohne dass es auf die hiefür massgebenden Gründe ankäme. Geht eine Aussendienstzulage über einen reinen Spesenersatz hinaus, dann gewinnt der ersparte Betrag den Charakter eines echten Entgeltes.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog