Wirksame Kündigung vor der Invaliditätsbescheinigung : AG Wien v.17.9.1980

Der Kündigungsschutz nach dem IEinstG besteht nur dann, wenn die zu Kündigende im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung Beschäftigte im Sinne des IEinstG war. Eine spätere Zuerkennung der Invalidität hat keinen Einfluss auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1980; Nr 3262)
Ort / Verlag / Datum:31.10.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.6 Invalideneinstellung
331.135 Kündigungsschutz
34.038 Rechtsprechung
3-056.2 Behinderte
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Kündigungsschutz nach dem IEinstG besteht nur dann, wenn die zu Kündigende im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung Beschäftigte im Sinne des IEinstG war. Eine spätere Zuerkennung der Invalidität hat keinen Einfluss auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog