Die Übernahme von Versorgungsansprüchen durch Unterstützungskassen

Auf betrieblichen Direktzusagen beruhende Rentenansprüche und Rentenanwartschaften können, soweit es sich nicht um nach 1 BetrAVG unverfallbare Anwartschaften bereits aus dem Unternehmen ausgeschiedener ehemaliger Arbeitnehmer handelt, durch eine Unterstützungskasse übernommen werden. Bereits nach 1...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1980; Nr 42)
VerfasserIn: Oldenburg, Werner
Ort / Verlag / Datum:17.10.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.171 Altersversorgung, betriebliche
331.15 Mitbestimmung
331.15 Betriebsverfassung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Auf betrieblichen Direktzusagen beruhende Rentenansprüche und Rentenanwartschaften können, soweit es sich nicht um nach 1 BetrAVG unverfallbare Anwartschaften bereits aus dem Unternehmen ausgeschiedener ehemaliger Arbeitnehmer handelt, durch eine Unterstützungskasse übernommen werden. Bereits nach 1 BetrAVG unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer können wegen 4 BetrAVG nicht durch eine Unterstützungskasse übernommen werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog