Personalreduzierung als sozialpflichtige Betriebsänderung

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass auch eine erhebliche Personalreduzierung unter Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel eine Betriebsänderung i. S. von 111 S.2 Nr.1 BetrVG sein kann. Bei Betrieben mit mehr als 1000 Arbeitnehmern ist eine Personalreduzierung erheblich, wenn sie m...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1980; Nr 38)
Ort / Verlag / Datum:17.09.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung
331.15 Mitbestimmung
347.98 Gerichte: Zuständigkeit
347.998 Arbeitsgerichte
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass auch eine erhebliche Personalreduzierung unter Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel eine Betriebsänderung i. S. von 111 S.2 Nr.1 BetrVG sein kann. Bei Betrieben mit mehr als 1000 Arbeitnehmern ist eine Personalreduzierung erheblich, wenn sie mindestens 5% der Gesamtbelegschaft ausmacht.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog