Rückzahlung von Ausbildungskosten

Eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet, darf nicht unter Druck während der Dauer der Ausbildung erzwungen werden. Der Arbeitnehmer muss zu Beginn der vereinbarten Ausbildung klar und unmissverständlich hingewiesen werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1980)
Ort / Verlag / Datum:10.10.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.86 Ausbildung, betriebliche
34.038 Rechtsprechung
347.513 Schadenersatz
Region:BRD
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