Der Beitrag zur Restschuld-Lebensversicherung und der Darlehensvertrag : 138 BGB, Synallagma und Preisangabenverordnung

Der RSLV-Beitrag gehört nicht in das Synallagma des Darlehensvertrages. Darlehensvertrag und RSLV-Vertrag sind vielmehr jeder für sich an dem Masstab des 138 BGB zu messen. Für die Berücksichtigung der RSLV kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die RSLV fakultativ oder obligatorisch ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1980)
VerfasserIn: Rittner, Fritz
Ort / Verlag / Datum:29.08.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.022 Versicherungsverträge
368.025.8 Versicherungsleistungen
368.02 Versicherungsrecht
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der RSLV-Beitrag gehört nicht in das Synallagma des Darlehensvertrages. Darlehensvertrag und RSLV-Vertrag sind vielmehr jeder für sich an dem Masstab des 138 BGB zu messen. Für die Berücksichtigung der RSLV kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die RSLV fakultativ oder obligatorisch ist.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog