Probleme der Beteiligung am Schwangerschaftsabbruch

96 Abs 2 enthält einen gegenüber dem Grunddelikt des 96 Abs 1 qualifizierten Tatbestand. Die Anwendung des milderen Strafsatzes des 96 Abs 1 erfolgt nur dann iS des Gesetzgebers, wenn der Arzt der Schwangeren nützt. 96 Abs 3 stellt klar, dass die Schwangere nicht nach einem strengeren Strafsatz best...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Juristen-Zeitung (1980; Nr 16)
VerfasserIn: Dearing, Ablin
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 22.08.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.621 Schwangerschaftsabbruch: Strafrecht
343.2/.7 Strafrecht
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:96 Abs 2 enthält einen gegenüber dem Grunddelikt des 96 Abs 1 qualifizierten Tatbestand. Die Anwendung des milderen Strafsatzes des 96 Abs 1 erfolgt nur dann iS des Gesetzgebers, wenn der Arzt der Schwangeren nützt. 96 Abs 3 stellt klar, dass die Schwangere nicht nach einem strengeren Strafsatz bestraft werden kann als der Arzt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog