Kündigung des Probearbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer

Die Kündigung bedarf nicht der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, auch nicht bei Unterlassung der in 17 Abs.3 Satz 2 SchwbG angeordneten Anzeige betr. Einstellung eines Schwerbehinderten auf Probe gegenüber der Hauptfürsorgestelle.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1980)
Ort / Verlag / Datum:29.08.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.6 Invalideneinstellung
331.135 Kündigungsschutz
Region:BRD
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