Produkthaftung des Warenvertriebsunternehmens? : Voraussetzung, Verletzung von Instruktionspflichten

Jeder an der Herstellung oder dem Vertrieb einer Ware Beteiligte kann nach 823 Abs.1 BGB nur im Rahmen seiner individuellen Verhaltenspflichten und seines individuellen Verschuldens in Anspruch genommen werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1980)
Ort / Verlag / Datum:10.09.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.51 Produkthaftpflicht
347.513 Schadenersatz
347.56 Haftpflicht, berufliche
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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