Abgrenzung der leitenden Angestellten in 5 Abs. 3 BetrVG : Neues Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts

Aufgaben mit besonderer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes sind unternehmerische (Teil-) Tätigkeiten. Wesentliche Eigenverantwortung erfordert einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Aus dieser unternehmerischen Tätigkeit ergibt sich zwangsläufig ein mehr oder weniger ausg...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1980)
Ort / Verlag / Datum:08.08.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.77 Angestellte, leitende
342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
331.15 Betriebsverfassung
Region:BRD
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