Wie man Gesetze umgeht : Gesetzeslücke verhindert wirksamen Jugendschutz

Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz besagt der 11 Abs.1, dass Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sich an Glücksspielen um Geld oder Geldeswert nicht beteiligen dürfen. Daher sichern sich die Inhaber von Spielhallen dadurch ab, dass es fast überall mehr mechanische Autom...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue Freie Zeitung (1980)
Ort / Verlag / Datum:09.08.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Aktive Person:Schender, Horst
Klassifikation:362.85 Jugendschutz
329 FPÖ
340.134 Gesetzgebung
794.9 Glücksspiele
Region:Österreich
Oberösterreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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