Wie man Gesetze umgeht : Gesetzeslücke verhindert wirksamen Jugendschutz
Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz besagt der 11 Abs.1, dass Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sich an Glücksspielen um Geld oder Geldeswert nicht beteiligen dürfen. Daher sichern sich die Inhaber von Spielhallen dadurch ab, dass es fast überall mehr mechanische Autom...
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Veröffentlicht in: | Neue Freie Zeitung (1980)
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Ort / Verlag / Datum: | 09.08.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Aktive Person: | Schender, Horst
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Klassifikation: | 362.85 Jugendschutz
329 FPÖ 340.134 Gesetzgebung 794.9 Glücksspiele |
Region: | Österreich
Oberösterreich |
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz besagt der 11 Abs.1, dass Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sich an Glücksspielen um Geld oder Geldeswert nicht beteiligen dürfen. Daher sichern sich die Inhaber von Spielhallen dadurch ab, dass es fast überall mehr mechanische Automaten als Glücksspielautomaten gibt. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |