82 lit g GewO 1859 : Eine grobe Ehrenbeleidigung

Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann. Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht vorgebracht, da...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1980; Nr 3)
Ort / Verlag / Datum:05.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.632 Ehrenbeleidigung
34.038 Rechtsprechung
331.13 Entlassung
Region:Österreich
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