82 lit g GewO 1859 : Eine grobe Ehrenbeleidigung
Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann. Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht vorgebracht, da...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1980; Nr 3)
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Ort / Verlag / Datum: | 05.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 343.632 Ehrenbeleidigung
34.038 Rechtsprechung 331.13 Entlassung |
Region: | Österreich
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