Die fixierte, pauschalierte Entschädigung des Arbeitgebers bei Vertragsbruch des Arbeitnehmers nach der Gewerbeordnung

Bei Vertragsbruch in Betrieben mit 20 und mehr Arbeitnehmern ist 124b auch nicht analog anzuwenden, da diese Regelung nur für die Kleinbetriebe geschaffen wurde.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1980)
VerfasserIn: Ullrich, Karl J
Ort / Verlag / Datum:20.06.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.513 Schadenersatz
331.13 Kündigung
331.116 Arbeitsverträge
351.824.1 Gewerbeordnung
Region:Deutschland
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