Versehen einer Kanzleiangestellten als Wiedereinsetzungsgrund

Das versehentliche Nichteintragen eines Termines durch eine Kanzleiangestellte, die der Rechtsanwalt berechtigtermassen für verlässlich halten durfte, weshalb ihm nicht eine culpa in custodiendo angelastet werden kann, stellt einen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1980)
Ort / Verlag / Datum:27.06.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.9 Zivilprozessordnung
347.965 Rechtsanwälte
347.9 Prozessverfahren
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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