Versehen einer Kanzleiangestellten als Wiedereinsetzungsgrund

Das versehentliche Nichteintragen eines Termines durch eine Kanzleiangestellte, die der Rechtsanwalt berechtigtermassen für verlässlich halten durfte, weshalb ihm nicht eine culpa in custodiendo angelastet werden kann, stellt einen Wiedereinsetzungsgrund dar.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1980)
Ort / Verlag / Datum:27.06.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.9 Zivilprozessordnung
347.965 Rechtsanwälte
347.9 Prozessverfahren
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das versehentliche Nichteintragen eines Termines durch eine Kanzleiangestellte, die der Rechtsanwalt berechtigtermassen für verlässlich halten durfte, weshalb ihm nicht eine culpa in custodiendo angelastet werden kann, stellt einen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog