Versehen einer Kanzleiangestellten als Wiedereinsetzungsgrund
Das versehentliche Nichteintragen eines Termines durch eine Kanzleiangestellte, die der Rechtsanwalt berechtigtermassen für verlässlich halten durfte, weshalb ihm nicht eine culpa in custodiendo angelastet werden kann, stellt einen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Industrie (1980)
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Ort / Verlag / Datum: | 27.06.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.9 Zivilprozessordnung
347.965 Rechtsanwälte 347.9 Prozessverfahren 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zusammenfassung: | Das versehentliche Nichteintragen eines Termines durch eine Kanzleiangestellte, die der Rechtsanwalt berechtigtermassen für verlässlich halten durfte, weshalb ihm nicht eine culpa in custodiendo angelastet werden kann, stellt einen Wiedereinsetzungsgrund dar. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |