Rundfunkfreiheit und Rundfunkgewährleistung

Die rundfunkbezogenen subjektiven Grundrechte der Meinungsverbreitung und der Informationsfreiheit ergeben sich schon aus Art. 5I1GG sie werden in Art. 5I2GG mit objektivrechtlicher Wirkung zur Rundfunkfreiheit gebündelt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Rechtspolitik (1980; Nr 6)
VerfasserIn: Schmidt, Walter
Ort / Verlag / Datum:06.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:654.19 Rundfunk
342.7 Grundgesetz, Bonner
342.727 Meinungsfreiheit
351.751 Medienrecht
Region:Deutschland
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
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