Redemöglichkeit vor dem Deutschen Bundestag für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz

Das Bundesdatenschutzgesetz gibt dem BfD das Recht, sich jederzeit mit zusätzlichen Berichten an den Bundestag zu wenden es gewährt dagegen kein Rederecht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Deutsches Verwaltungsblatt (1980; Nr 11)
VerfasserIn: Vonderbeck, Hans-Josef
Ort / Verlag / Datum:01.06.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
34.134 Gesetzgebung
342.53 Parlament
Region:Deutschland
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