Redemöglichkeit vor dem Deutschen Bundestag für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz

Das Bundesdatenschutzgesetz gibt dem BfD das Recht, sich jederzeit mit zusätzlichen Berichten an den Bundestag zu wenden es gewährt dagegen kein Rederecht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Deutsches Verwaltungsblatt (1980; Nr 11)
VerfasserIn: Vonderbeck, Hans-Josef
Ort / Verlag / Datum:01.06.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
34.134 Gesetzgebung
342.53 Parlament
Region:Deutschland
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das Bundesdatenschutzgesetz gibt dem BfD das Recht, sich jederzeit mit zusätzlichen Berichten an den Bundestag zu wenden es gewährt dagegen kein Rederecht.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog