Redemöglichkeit vor dem Deutschen Bundestag für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Das Bundesdatenschutzgesetz gibt dem BfD das Recht, sich jederzeit mit zusätzlichen Berichten an den Bundestag zu wenden es gewährt dagegen kein Rederecht.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Deutsches Verwaltungsblatt (1980; Nr 11)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 01.06.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.721 Datenschutz
34.134 Gesetzgebung 342.53 Parlament |
Region: | Deutschland
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Das Bundesdatenschutzgesetz gibt dem BfD das Recht, sich jederzeit mit zusätzlichen Berichten an den Bundestag zu wenden es gewährt dagegen kein Rederecht. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |