Anwendungsbereich des Übereinkommens zur Terrorismusbekämpfung

Art.1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus sind nur im Auslieferungsverkehr mit den Vertragsstaaten anwendbar, die dieses Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1980; Nr 22)
Ort / Verlag / Datum:28.05.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:323.28 Terrorismus
34.038 Rechtsprechung
341.44 Auslieferung
Region:Italien
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Art.1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus sind nur im Auslieferungsverkehr mit den Vertragsstaaten anwendbar, die dieses Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog