Regierung und Parlament beim Haushaltsvollzug

Die für den Haushaltsvollzug bestimmende Staatsgewalt ist die Regierung. In der parlamentarischen Praxis und im Schrifttum wird gelegentlich eine Stärkung der Prärogative des Parlaments befürwortet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die öffentliche Verwaltung (1980; Nr 9)
VerfasserIn: Fricke, Eberhard
Ort / Verlag / Datum:05.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.121.36 Budgetrecht
342.7 Grundgesetz, Bonner
342.53 Parlament
328.13 Regierung
351.9 Verwaltung, öffentliche: Überwachung
35.07 Verwaltung, öffentliche
Region:Deutschland
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