Regierung und Parlament beim Haushaltsvollzug
Die für den Haushaltsvollzug bestimmende Staatsgewalt ist die Regierung. In der parlamentarischen Praxis und im Schrifttum wird gelegentlich eine Stärkung der Prärogative des Parlaments befürwortet.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die öffentliche Verwaltung (1980; Nr 9)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 05.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.121.36 Budgetrecht
342.7 Grundgesetz, Bonner 342.53 Parlament 328.13 Regierung 351.9 Verwaltung, öffentliche: Überwachung 35.07 Verwaltung, öffentliche |
Region: | Deutschland
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