Der Abgeordnete und das Rechtsberatungsgesetz
Abgeordnete dürfen in Rechtsangelegenheiten nur vermittelnd tätig werden. Dabei dürfen sie auch, sofern ihnen dies möglich ist, unentgeltlich rechtsberatend tätig sein. Das Auftreten vor Gericht für einen anderen verstösst gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die öffentliche Verwaltung (1980; Nr 9)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 05.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.534 Abgeordnete
347.965.4 Rechtsberatung 34.03 Rechtsschutz 347.965 Rechtsanwälte 347.96 Gerichtspersonen |
Region: | Deutschland
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Abgeordnete dürfen in Rechtsangelegenheiten nur vermittelnd tätig werden. Dabei dürfen sie auch, sofern ihnen dies möglich ist, unentgeltlich rechtsberatend tätig sein. Das Auftreten vor Gericht für einen anderen verstösst gegen das Rechtsberatungsgesetz. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |