Der Abgeordnete und das Rechtsberatungsgesetz

Abgeordnete dürfen in Rechtsangelegenheiten nur vermittelnd tätig werden. Dabei dürfen sie auch, sofern ihnen dies möglich ist, unentgeltlich rechtsberatend tätig sein. Das Auftreten vor Gericht für einen anderen verstösst gegen das Rechtsberatungsgesetz.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die öffentliche Verwaltung (1980; Nr 9)
VerfasserIn: Lohmeier, Martin
Ort / Verlag / Datum:05.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.534 Abgeordnete
347.965.4 Rechtsberatung
34.03 Rechtsschutz
347.965 Rechtsanwälte
347.96 Gerichtspersonen
Region:Deutschland
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Abgeordnete dürfen in Rechtsangelegenheiten nur vermittelnd tätig werden. Dabei dürfen sie auch, sofern ihnen dies möglich ist, unentgeltlich rechtsberatend tätig sein. Das Auftreten vor Gericht für einen anderen verstösst gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog